Neuer Fahrtenschreiber ab 21.08.23 für alle Neuzulassungen >3,5 Tonnen z.Gm.
Die 2. Generation der intelligenten Fahrtenschreiber ist am Start.
Nun können Sie als Fahrer/in unter anderem jeden Belade- oder Entladevorgang oder gleichzeitigen Be-und Endladevorgang dokumentieren (im internationalen Verkehr Pflicht zur Überwachung der Kabotage).
Wie das geht?-besuchen Sie ein Seminar bei mir und es läuft...
Aktuelle Änderung zur Untersuchung zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und D
Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung wurde mit Ablauf einer vierwöchigen Übergangsfrist bereits zum 01.10.2022 geändert. Darin beschrieben ist der internistische Teil der gesundheitlichen Randbedingungen für die Führerscheinverlängerungen der LKW- und Busklassen. Entgegen dem bisherigen Vorgehen dürfen die Arbeits- bzw. Betriebsmediziner nun nicht mehr die Fahrtauglichkeit der Mitarbeiter feststellen und dokumentieren. Vielmehr muss der Betriebsarzt alle Diagnosen und Inhalte aus dem Anamnesebogen und der betriebsärztlichen Akte, welche Neue Untersuchungskriterien in den LKW- und Busklassen die Fahrtauglichkeit beeinflussen könnten aufführen und dem Antragsteller zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt mitgeben. Dazu ist ein neues Formular zu verwenden (welches nicht mehr die Fahrtauglichkeit bescheinigt), das alte Formular darf nicht mehr verwendet werden. Das Straßenverkehrsamt soll anschließend entscheiden, bei welchen Themen ein fachärztliches Gutachten zur Einschätzung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist und bei welchen nicht. Arbeits- bzw. Betriebsmediziner dürfen diese Gutachten nicht mehr ausstellen, es muss ein Facharzt sein. Dem nach muss sich der Antragsteller nach Anforderung des Straßenverkehrsamts selbst um einen Facharzt kümmern und das geforderte Gutachten dort einholen. Das Thema wird heiß diskutiert. Folgende Erkenntnisse gibt es:
• Der Arbeits- bzw. Betriebsmediziner macht sich strafbar, wenn er Diagnosen verschweigt, welche die Fahrtauglichkeit beeinflussen könnten. Der Arbeits- bzw. Betriebsmediziner muss also eher zu viel als zu wenig auflisten. • Die Straßenverkehrsämter wissen häufig noch gar nichts von Ihrer neuen Pflicht, ärztliche Gutachten anzufordern.
• Die Fachärzte wissen nichts davon, dass sie nun vermehrt Fahrtauglichkeiten begutachten sollen. Kapazitäten dafür haben die Fachärzte auch nicht.
• Bei Schlafapnoe und Diabetes sind insbesondere Schwierigkeiten zu erwarten. • Die Regelung in der FEV gilt erst einmal so. Vielleicht ist aufgrund des großen Widerstandes mit einer nochmaligen Änderung zu rechnen. Wie gesagt, eventuell. • Änderungen beim Sehtest gibt es nicht. Hier gab es schon eine bewährte Regelung was Arbeitsbzw. Betriebsmediziner begutachten dürfen und ab wann es ein Augenarzt sein muss. Die neuen Herausforderungen sind demnach:
• Die Bewerber müssen deutlich früher zum Arbeits- bzw. Betriebsmediziner und zum Straßenverkehrsamt um die Führerscheinverlängerung noch pünktlich zu erhalten. • Die Straßenverkehrsämter werden noch stärker belastet und eventuell auch thematisch und zeitlich überfordert sein. Wir haben in einigen Regionen Niedersachsens jetzt schon extrem lange Bearbeitungszeiten. • Die Bewerber sind verpflichtet, eigeninitiativ die Gutachten einzuholen. Arbeitgeber und Arbeits- bzw. Betriebsmediziner können nicht unterstützen. Es ist mit Wartezeiten auf Termine zu rechnen. Einige Bewerber werden sicherlich auch einfach überfordert sein.
• Der Bewerber muss die Gutachten selbst bezahlen. Eine anschließende Kostenübernahme durch den Arbeitgeber wird wohl vielfach die Regel sein. Die Kosten werden aber durchaus erheblich sein. • Die Bewerber sollten über die Änderungen informiert werden.
• Es ist mit deutlich längeren Verfahrenszeiten und dadurch ablaufenden Führerscheinen zu rechnen.
• Es ist durchaus denkbar, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, wenn sich der Bewerber gar nicht oder nicht schnell genug um die Einholung der Gutachten kümmert und der Führerschein ausläuft. Soweit eine kurze Zusammenfassung. Sobald es neue Informationen zu dieser Thematik gibt, werden Sie informiert.
Schon mal vormerken:
ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014).
Für Benutzer vom digitalen Fahrtenschreiber ändert sich nichts, die Fahrerkarte speichert entsprechend (immer schön nachtragen).
Es müssen alle relevanten Zeiten nachgewiesen werden (Arbeitszeiten, Krankheitszeiten, Ruhezeiten).
Länderkennung am Fahrtenschreiber international:
Seit 02. Februar 2022 muss der Fahrer bzw. die Fahrerin bei erster Haltmöglichkeit nach Grenzübertritt in einen Mitgliedsstaat der EU die Länderkennung am Fahrtenschreiber als "Beginn Land" eingeben.
Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Fahrerqualifizierungsnachweis
Ab Mai 2021 wird der bisherige Nachweis der Fortbildung nicht mehr über den Eintrag der Ziffer 95 im Führerscheindokument bestätigt.
Es gibt eine neue Plastikkarte (man hat ja noch nicht genug dabei) , den Fahrerqualifizierungsnachweis.
Über diesen Nachweis wird die abgelegte Fortbildung (35 Stunden in 5 Jahren) bescheinigt.
Keine Panik, alle Ziffer 95 mit Ablauf nach Mai 2021 bleiben gültig und Ihr bekommt, je nach Ablaufdatum der Ziffer 95- die entsprechende Karte.
Auch die bekannten Fortbildungsbescheinigungen werden entfallen, es gibt ein zentrales Register für abgelegte Fortbildungen (ab ca. Oktober 2021). Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) verwaltet.
Bedeutet, die Fortbildungsstätten melden für jeden Teilnehmer das entsprechend besuchte Modul (Kenntnisbereiche) an das Register.
Damit hört hoffentlich der Betrug mit gekauften Bescheinigungen auf...bleibt mir treu und alles geht seinen Gang!
Den Fahrerqualifizierungsnachweis gibt es in der EU übrigens schon länger.
Anerkennung für Fahrschulen per se Geschichte
Seit Dezember 2020 benötigen Fahrschulen, Speditionen etc. eine staatliche Anerkennung, damit die Fortbildungen zur Erlangung des Eintrages der Ziffer 95 im Führerschein bzw. zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises anerkannt werden.
Fahrschulen mit einer C- bzw. D-Fahrschulerlaubnis waren bisher als Fortbildungsstätte für den Güter-bzw. Personenverkehr anerkannt.
Nun benötigen diese eine staatliche Anerkennung, um einen Zugang zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister zu bekommen.
Ohne Zugang keine Fortbildung.
Hoffentlich wird jetzt einigen "schwarzen Schafen" der Branche die Grundlage für Ihr fragwürdiges agieren genommen?-mich würde es freuen.
Übrigens besitzt Bkf-Tebbe schon seit 12 Jahren eine staatliche Anerkennung!
Zusätzliche Anerkennung von Fortbildung
Seit Dezember 2020 werden Fortbildungen aus dem Bereich Adr und Tiertransport mit 7 Stunden auf die Berufskraftfahrer-Qualifikation anerkannt.
Einmalig in 5 Jahren maximal 7 Stunden-egal, ob Adr oder Tiertransport.