Abfahrtkontrolle Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugkombinationen
- Der DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" verpflichtet im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften zur Abfahrtkontrolle (Inhalte unter www.bg-verkehr.de).
Bitte unbedingt die Abfahrtkontrolle durch die Zeitgruppe "sonstige Arbeit" am Fahrtenschreiber dokumentieren, 5-7 Minuten sollten ausreichen(ohne Rechtsgrundlage).
Wie mache ich das?
Fahrerkarte im Fahrtenschreiber: Zündung einschalten- Zeitgruppe "sonstige Arbeit" wählen-Land eingeben und die Abfahrtkontrolle durchführen
Fahrerkarte nicht im Fahrtenschreiber: Zündung einschalten- Fahrerkarte stecken-Nachtrag erstellen-Land eingeben-Zeitgruppe "sonstige Arbeit" wählen-Abfahrtkontrolle durchführen
Fahrerkarte defekt oder Fahrerkarte beantragt: Zündung einschalten-Zeitgruppe "sonstige Arbeit" wählen-Tagesausdruck (Ausdruck Fahrzeug wählen) erstellen-Land eingeben- Abfahrtkontrolle durchführen
Darf Frau / Mann ohne Fahrerkarte fahren?
In den folgenden Beispielen ganz klar ja:
Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde beantragt- ab Beantragung 15 Tage Lenken ohne Fahrerkarte erlaubt-unbedingt je Einsatztag zum Einsatzbeginn und zum Einsatzende einen Tagesausdruck vom Fahrzeug erstellen-auf der Rückseite vom Ausdruck den eigenen Namen eintragen- eigene Personalausweis- oder Führerscheinnummer notieren-Grund der Fahrt ohne Fahrerkarte vermerken und unterschreiben.
Fahrerkarte defekt oder gestohlen/verloren (Fahrerkarte vergessen gibt es für den Gesetzgeber nicht)
neue Fahrerkarte beantragen (geht auch telefonisch)- dann siehe oben
Wurde die Fahrerkarte im Ausland gestohlen oder verloren?- so muss im betreffenden Land eine Verlustanzeige aufgegeben werden- danach wieder eine neue Fahrerkarte im Inland beantragen(unter Vorlage der Verlustanzeige). Ist eine Rückkehr im Zeitraum von 15 Tagen nicht möglich, darf der Zeitraum entsprechend ausgedehnt werden aus plausiblen Gründen, dann aber immer schön Tagesausdrucke erstellen.
Fahrtenschreiber defekt- was nun?
Zündung ist an und der Fahrtenschreiber bleibt dunkel, die Fahrerkarte steckt vielleicht noch im Gerät und nichts geht mehr...
Keine Panik- auch hier hat der Gesetzgeber eine Lösung:
Bei defektem Fahrtenschreiber sind zum Beginn des Einsatztages handschriftliche Aufzeichnungen (Blatt Papier) über den gesamten Einsatztag mit allen relevanten Zeitgruppen(wie auch am Fahrtenschreiber vorhanden) zu erstellen.Diese Aufzeichnungen sind mit eigenem Namen und der Nummer vom eigenen Personalausweis oder eigenen Führerschein zu versehen und handschriftlich zu unterschreiben.
Kann die Rückkehr des Fahrzeuges zum Standort des Verkehrsunternehmens erst später als eine Woche nach dem Tag des Auftretens der Störung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers erfolgen- so ist die Reparatur oder der Austausch des Fahrtenschreibers unterwegs vorzunehmen.
Tagesruhezeit nicht im 24 Stunden Zeitraum, obwohl mindestens 3 und 9, 9 oder 11 Stunden Ruhezeit zusammenhängend genommen wurden?
Passiert häufig im Eifer des täglichen Wahnsinns rund um den Job, weil einfach vergessen wurde, zum Einsatzbeginn schon den Zeitpunkt des Ruhezeitbeginns zu bestimmen,damit dieser noch im 24 Stunden-Zeitraum liegt.
Beispiel:
Es muss natürlich nicht gewartet werden, bis der aktuelle 24 Stunden-Zeitraum verstrichen ist- nach Verbringung einer geteilten-, reduzierten- oder regelmäßigen täglichen Ruhezeit beginnt wieder ein neuer 24 Stunden-Zeitraum.
Mehr als sechs 24 Stunden-Zeiträume dürfen nicht hintereinander verbracht werden, denn am siebten Tag sollst Du ruhen...steht schon in der Bibel.
Arbeitszeitgesetz und seine "Tücken":
Schon bekannt, dass alle Ruhezeiten kleiner als 15 Minuten bei einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden als Arbeitszeit gewertet werden?- damit füllt sich schnell das tägliche Arbeitszeitkonto von erlaubten acht oder zehn Stunden.
Der Zeitpunkt und die Dauer einer Pause müssen nämlich im Sinne des Arbeitszeitgesetzes in einem ausreichenden Zeitraum vor der Inanspruchnahme bekannt sein- schliesslich wollen wir uns ja auf die Pause freuen...
Da rächt es sich wieder, dass viele Fahrtenschreiber nach ausschalten der Zündung auf die Zeitgruppe "Ruhezeit" wechseln und der Fahrer oder die Fahrerin nicht korrekt den Zeitgruppenschalter bedienen...
Erschwerend kommt noch dazu, dass es dann bei Auswertungen immer nur die Zeitgruppen "Lenken" und "Ruhezeit" gibt- keine professionelle Dokumentation des Einsatztages...
Werkseinstellung bei "Zündung aus" des Fahrtenschreibers ist immer die Zeitgruppe "sonstige Arbeit".
Also- ab sofort immer die aktuelle Tätigkeit am Fahrtenschreiber einstellen und bei einer Kontrolle als Profi auftreten..
Fahrerassistenzsysteme - Fluch oder Segen?
ACC, ART, NBA, AEBS, ABA, EBA, EAB, CWEB oder was?
Grundsätzlich gibt es zwei Helferlein, welche Auffahrunfälle verhindern bzw. die Folgen eines Aufpralls mildern können.
Abstandsregeltempomaten (ACC- Adaptive Cruise Control) und Notbremsassistenten.
Trotz aller möglichen Systeme zur Unterstützung des Fahrers, bleibt immer allein der Fahrzeugführer in der Verantwortung für eine sichere Fahrweise.
Ein Abstandsregeltempomat muss vom Fahrer aktiviert werden und erfasst über einen Radarsensor vorausfahrende, bewegte Fahrzeuge. Stationäre Objekte, wie z.B. Brücken, Verkehrsschilder oder stehende Fahrzeuge werden ignoriert.
Der Abstandsregeltempomat beschleunigt automatisch bis zur vom Fahrer gewählten Geschwindigkeit und regelt den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nach Vorgabe des Fahrers (innerhalb spezifischer Herstellerwerte).
Bei fließendem Verkehr wird so die eigene Geschwindigkeit an die geringere des Vorausfahrzeuges angepasst und der Fahrabstand auf einen herstellerspezifischen Mindestwert angepasst.
Beschleunigt oder verzögert das vorausfahrende Fahrzeug, passt der Abstandsregeltempomat die eigene Geschwindigkeit und den Abstand moderat über Drosselung der Motorleistung bzw. Verwendung von Motorbremse oder Retarder an.
Verzögert das vorausfahrende Fahrzeug stärker oder schert z.B. ein Pkw in die Lücke ein, wird auch die Betriebsbremse durch eine Teilbremsung angefordert.
Reichen die obenstehenden Maßnahmen nicht aus, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten, wird der Fahrer durch optische und akustische Signale zur stärkeren Betätigung der Betriebsbremse aufgefordert.
Der Fahrer kann nun, abhängig von der jeweiligen Situation, eine Vollbremsung, ein Überhol- oder ein Ausweichmanöver einleiten.
Der Fahrzeugführer hat jederzeit die Möglichkeit, die Abstandsregelung- wie den Geschwindigkeitsregler- mit dem Fahrpedal zu "übertreten" oder per Bremspedal bzw. manuell zu deaktivieren.
Abstandsregeltempomaten überwachen den fließenden Verkehr und können den Fahrer bei einer sicheren Fahrweise unterstützen und helfen, kritische Fahrsituationen rechtzeitig zu erkennen.
Trotz aller möglichen Systeme zur Unterstützung des Fahrers, bleibt immer allein der Fahrzeugführer in der Verantwortung für eine sichere Fahrweise.
Notbremsassistenten
Ein Notbremsassistent ( EABS)
Ende 2015 wurden für alle neuzugelassenen Lkw >8 Tonnen zulässige Gesamtmasse Notbremsassistenten vorgeschrieben.
Ein Notbremsassistent ist sofort ab Fahrtbeginn aktiv.
Notbremsassistenten reagieren nicht auf die eigene Fahrgeschwindigkeit, sondern auf die relative Geschwindigkeit eines zügig vorausfahrenden Fahrzeuges. Notbremsassistenten reagieren z.B. später als ein Abstandsregeltempomat auf vorausfahrende Fahrzeuge.
1,4 Sekunden dauert die Warnbremsphase, in dieser Zeit leitet der Notbremsassistent nur eine Teilbremsung ein.
Dadurch sind unter Umständen sehr gefährliche Abstände in der Praxis möglich.
Reagiert der Fahrer nicht- erfolgt eine Teilbremsung- reagiert der Fahrer immer noch nicht- erfolgt eine Notbremsung, um ein auffahren zu verhindern.
Hat das vorausfahrende Fahrzeug eine relativ geringe Geschwindigkeit, erfolgt die Warnung an den Fahrer auch 1,4 Sekunden vor der errechneten Notbremsung, aber wegen der eigenen, höheren Geschwindigkeit erfolgt die Warnung früher.
Laut aktueller Gesetzeslage muss ein Notbremsassistent nur 20 Km/h Geschwindigkeit abbauen.
Soll bedeuten, ein mit 80 Km/h fahrender Truck wird bei drohender Kollision bis auf 60 Km/h abgebremst und schlägt dann noch mit 60 Km/h auf ein fahrendes oder stehendes Hindernis auf.
Aktuell von der Herstellern angebotene Notbremsassistenten sind in der Lage, bis zum Stillstand vor einem Hindernis abzubremsen bzw. bewegte Fußgänger zu erkennen.
Also, machen Sie sich schlau, welches System in Ihrem Fahrzeug verbaut ist.
Notbremsassistenten und Abstandsregeltempomaten können den Fahrer z.B. aus dem Sekundenschlaf erwecken und der Fahrer übernimmt nach Sichtung der Lage wieder die Kontrolle über das Fahrzeug.
Schalten Sie Ihren Notbremsassistenten nur im absoluten Ausnahmefall ab (Witterungsbedingt z.B.).
Durch Gas geben, Lenken, Bremsen und Blinken können Sie den Notbremsassistenten jederzeit übersteuern und die hoffentlich richtige Entscheidung situationsbedingt einleiten.
Diese Systeme ersetzen niemals einen fitten und vorausschauenden Fahrer.
Deshalb Hände weg von Handy, Notebook etc.
Auf den schönsten Job der Welt konzentrieren und mit einem Lächeln im Gesicht aktiv Lkw fahren- dann geht auch nichts daneben!
Speed Limiter
Der Speed Limiter ist nicht mit dem Geschwindigkeitsbegrenzer zu verwechseln.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist fest auf einen oberen Wert eingestellt und dieser Wert kann nur in einer Fachwerkstatt verändert werden.
Der Speed Limiter dagegen wird vom Fahrer aktiviert und sorgt dafür, dass eine gewählte Geschwindigkeit nicht überschritten wird.
Nach erreichen der vorher gewählten Geschwindigkeit, nimmt das Fahrzeug kein Gas mehr an, auch wenn das Fahrpedal trotzdem bedient wird.
Der Speedlimiter unterstützt eine wirtschaftliche Fahrweise und ermöglicht dem Fahrer, mehr Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen zu lenken.
Der Speed Limiter kann mit anderen Fahrerassistenzsystemen verbunden sein.
Bei einigen Herstellern lässt sich der Speed Limiter durch Vollgas bzw. Kick Down übersteuern.
Maut
Ab dem 01.01.2019 neue Mitwirkungspflichten für das Fahrpersonal zur Bedienung der OBU von Toll Collect.
Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse >18 Tonnen ist es nun unbedingt erforderlich, die aktuelle Gesamtzahl der vorhandenen Achsen (Liftachsen nicht vergessen) zu deklarieren.
Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen <18 Tonnen kann die Achszahl angegeben werden.
Hier ein Auszug vom BAG, welches für die Mautkontrolle zuständig ist.
Der intelligente Fahrtenschreiber
Ab dem 15.06.2019 ist der intelligente Fahrtenschreiber ab Erstzulassung für Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen Pflicht.
Dieser Fahrtenschreiber bietet durch vorhandene Schnittstellen vielfache Möglichkeiten für Kontrollorgane und Flottenbetreiber.
Es werden keine neuen Fahrerkarten benötigt, nur eine vorhandene Werkstattkarte müsste getauscht werden.
Wer noch veraltete Auslesehardware hat, muss diese updaten oder je nach Version -erneuern.
Wichtig für Fahrer/innen:
Beim erstmaligen stecken der Fahrerkarte in den intelligenten Fahrtenschreiber, werden Sie unter Umständen vom Gerät gefragt, ob Sie Ihre persönlichen Daten zur Übertragung freigeben?- hier können Sie dann zwischen "ja" oder "nein" als Antwort wählen.
Die Abfrage erfolgt nur, wenn im Unternehmen eine Telematiklösung implementiert ist.
Im übrigen bietet der intelligente Fahrtenschreiber verschiedene Möglichkeiten zur Erleichterung für die Kontrollorgane im Bezug auf Kontrollen während der Vorbeifahrt etc.
Auch bei den intelligenten Fahrtenschreibern müssen Sie zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende das Land eingeben, in welchem Sie sich aktuell aufhalten.
Der Fahrtenschreiber speichert zwar Beginn/Ende Land, aber nur bei Satellitenverbindung und diese ist nicht immer gewährleistet.
Der intelligente Fahrtenschreiber ist ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur effektiven Kontrolle der Kabotage.
Änderung zum Artikel 12 der VO (EU) 561/2006 :
In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:
„Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“
Fahrerqualifizierungsnachweis
Ab Mai 2021 wird der Nachweis über die abgelegte Fortbildung nicht mehr im Führerscheindokument über den Eintrag der Ziffer 95 nachgewiesen.
Es gibt eine neue Plastikkarte, den Fahrerqualifizierungsnachweis-dieser ähnelt vom Aufbau her dem bekannten Führenscheindokument und dient als Nachweis der Fortbildung.
Aktuell über den Monat Mai 2021 hinaus gültige Nachweise der Fortbildung über die Ziffer 95 im Führerschein bleiben bestehen und müssen nicht erneuert werden. Zu den entsprechenden Ablaufterminen gibt es dann den oben stehenden Nachweis.
Auch die bisher bekannten Teilnahmebescheinigungen werden entfallen, belegte Fortbildungen werden von der Fortbildungsstelle an ein zentrales Register (Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister) gemeldet.
Die Führerscheinbehörde fragt dann in Zukunft absolvierte Fortbildungen zentral im Register ab-gefälschte Teilnahmebescheinigungen gehören damit hoffentlich der Vergangenheit an.